Der Kanton Aargau folgt – im Gegensatz zu den meisten Kantonen in der Ostschweiz dem westschweizerischen System des freiberuflichen Notariats. Urkundsberechtigt sind «Aargauische Urkundspersonen» bzw. «Urkundspersonen des Kantons Aargau», welche den Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar haben und im Register als Inhaber der Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis eingetragen sind. Sie stehen zum Kanton in keinem Angestelltenverhältnis und üben ihre Tätigkeit in eigener persönlicher und finanzieller Verantwortung aus. Die Urkundspersonen unterstehen in Bezug auf ihre öffentliche Beurkundungstätigkeit der Aufsicht der Aargauischen Notariatskommission.
Die Urkundspersonen stehen Ihnen als kompetente Rechtsberater mit vielseitigen Aufgaben und Tätigkeiten zur Verfügung. Sie beraten sowohl bei Transaktionen des Geschäfts- und Wirtschaftslebens als auch im persönlichen und familiären Bereich. Die Urkundspersonen sind unparteiische und unabhängige Berater. Als Vermittler der Interessen der Vertragsparteien ist es insbesondere die Aufgabe der Urkundspersonen, unliebsame Auseinandersetzungen schon im Vorfeld durch klare Formulierungen zu verhindern. Die von ihnen entwickelten Problemlösungen werden durch die öffentliche Beurkundung festgehalten. Der öffentlichen Urkunde kommt ein besonders hoher Beweiswert zu. Für bedeutsame Geschäfte des Rechtslebens (z.B. Hauskauf, Gründung oder Umstrukturierung von Unternehmen) ist die Aufnahme einer öffentlichen Urkunde gesetzlich vorgeschrieben. Öffentliche Urkunden beweisen noch nach Jahrzehnten die getroffenen Vereinbarungen und die Identität der Beteiligten.
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